Verbraucherinsolvenz

Um ein Verbraucherinsolvenzverfahren (auch Privatinsolvenz genannt) durchzuführen, muss zunächst ein Versuch unternommen werden, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung durchzuführen. Dazu werden sämtliche Gläubiger*innen mit einem Vergleichsvorschlag angeschrieben und können sich zu einer außergerichtlichen Lösung äußern. Häufig werden außergerichtliche Pläne abgelehnt, dann ist es erforderlich, einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht zu stellen.

Die Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung muss entweder von einer Schuldnerberatung durchgeführt werden oder anwaltlich erfolgen.
Zur anwaltlichen Besprechung in einer Situation, in der Sie eine Verbraucherinsolvenz für erforderlich halten, müssen Sie Unterlagen über Ihre Schulden mitbringen. Am einfachsten ist es oft, die aktuellsten Schreiben jedes Gläubigers bzw. dessen Vertreters (Inkassobüros, Anwaltskanzleien) vorzulegen. Zudem müssen Sie Nachweise über Ihre Einkünfte (Verdienstabrechnungen oder Leistungsbescheide) und Vermögenswerte  (Grundbesitz, PKW, Versicherungen) mitbringen.

Für die Beratung in einem solchen Verfahren kann ein Anspruch auf Beratungshilfe bestehen. Das bedeutet, dass in diesen Fällen die Staatskasse die anwaltlichen Gebühren für die Beratung trägt. Sie müssen dann nur eine einmalige Zuzahlung von 15,00 € leisten.
Um die Beratungshilfe beanspruchen zu können, müssen Sie am Amtsgericht Ihres Wohnortes einen Beratungshilfeberechtigungsschein beantragen und zu dem anwaltlichen Gesprächstermin mitbringen. Bei der Beantragung beim Amtsgericht sollten Sie dort die Unterlagen über Ihre Einkünfte sowie Ihre monatlichen Belastungen vorlegen.