Familienrecht

Das Familienrecht befasst sich mit allen Aspekten des familiären Zusammenlebens sowie dessen Beendigung.
Wichtig ist es, sich möglichst frühzeitig bei auftretenden Problemen anwaltlich beraten zu lassen, um sich in einer Trennungssituation fair und im Sinne möglicherweise vorhandener Kinder zu verhalten. Trennungssituationen betreffen nicht nur verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartnerschaften, sondern auch nichteheliche Lebensgemeinschaften. Zudem gibt es familienrechtliche Fragestellungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Trennung stehen.

Um in einer Trennungssituation juristisch abgesichert zu sein, ist es sinnvoll, bereits vor einer Eheschließung oder am Beginn eines nichtehelichen Zusammenlebens Fragen der finanziellen Seite der Partnerschaft zu regeln. Dann ist es im Trennungsfall oft leichter, auseinander zu kommen, ohne sich über finanzielle Fragen zu streiten.

Ein Ehevertrag kann vor der Ehe und jederzeit während einer Ehe geschlossen werden. In jedem Falle sollte vor einer Hochzeit ein Beratungsgespräch geführt werden, selbst wenn sich im Einzelfall herausstellen sollte, dass die gesetzlichen Regelungen ausreichend sind und es einer vertraglichen Vereinbarung nicht bedarf. Wenn erst im Trennungsfall eine Regelung erfolgt, so handelt es sich um eine Scheidungsfolgenvereinbarung.

Vordringliches Problem im Trennungsfall ist häufig die finanzielle Versorgung zur Sicherstellung des Lebensbedarfs. Das Unterhaltsrecht regelt diese Fragen und umfasst nicht nur die Ansprüche von Ehegatten untereinander oder die Verpflichtung gegenüber den Kindern, sondern auch die Unterhaltsansprüche z.B. pflegebedürftiger Eltern.
Neben der Unterhaltsberechnung werden in einem Beratungsgespräch auch Fragen der Beantragung öffentlicher Leistungen besprochen, wenn die finanzielle Lage der Familie nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt aller sicherzustellen.

Die Vermögenslage wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs geregelt. Dazu wird das Vermögen beider Eheleute am standesamtlichen Hochzeitstag sowie an einem Endstichtag ermittelt. Falls einer der Ehepartner einen höheren Vermögenszuwachs zu verzeichnen hat, muss er dem Partner die Hälfte der Zuwachsdifferenz als Zugewinnausgleich zahlen.

Die Scheidung einer Ehe wird auf Antrag eines Ehegatten vom Familiengericht ausgesprochen, wenn der andere Ehegatte zustimmt oder einen eigenen Antrag stellt und die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss zur Stellung des Scheidungsantrages anwaltlich vertreten sein. Mit der Scheidung wird der Versorgungsausgleich geregelt, soweit dieser nicht durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder einen Ehevertrag ausgeschlossen wurde. Dabei werden die Anwartschaften beider Eheleute aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus Betriebsrenten und ggf. weiter vorhandenen Altersvorsorgen ausgeglichen.

Schließlich ist im Rahmen einer Trennung zu klären, was mit einem Grundstück und den damit verbundenen Belastungen geschehen soll, wenn das Grundstück im gemeinsamen Eigentum der Eheleute steht und einer der Ehegatten dort lebt.
Zudem ist der Hausrat zwischen den Eheleuten aufzuteilen, was möglichst einvernehmlich geschehen sollte.